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Ausbildung / Lehre

Ausbildung in Pflege- und Gesundheitsfachberufen: Zugang wird erleichtert

aktualisiert: 4. Juli 2026 19:47
Männliche Pflegekraft
Männliche Pflegekraft © Halfpoint /stock.adobe.com

Das Schulministerium sowie das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales haben in Kooperation mit der Bezirksregierung Köln ein neues Verfahren ins Leben gerufen, das es ausländischen Bewerbern erleichtern soll, eine Ausbildung in Pflege- und Gesundheitsfachberufen zu beginnen. Dazu wurde von der Bezirksregierung Köln eine Allgemeinverfügung erlassen, die es Personen aus bestimmten Ländern wie Algerien, Indien, Iran, Marokko, Tunesien, Türkei und der Ukraine ermöglicht, die Gleichwertigkeit ihres Schulabschlusses mit einem deutschen Sekundarstufe I-Abschluss ohne Einzelfallprüfung nachzuweisen. Für Bewerber aus Ländern, die nicht in der Allgemeinverfügung aufgeführt sind, besteht nun die Möglichkeit, eine vorzeitige Anerkennung ihres Schulabschlusses zu beantragen.

Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit und Gesundheit, betonte, dass Fachkräfte in den Pflege- und Gesundheitsberufen essentiell für die Gesundheitsversorgung in Nordrhein-Westfalen sind. Angesichts des demografischen Wandels und des Mangels an Arbeits- und Fachkräften in diesen Berufen seien neue, bürokratiearme Ansätze erforderlich, um die zukünftige Versorgung sicherzustellen.

Er hob hervor, dass die Rekrutierung ausländischer Bewerber einen wesentlichen Bestandteil der Strategie zur Sicherung von Fachkräften darstellt und betonte das Potential, das in der Ausbildung dieser Bewerber liegt. Er zeigte sich erfreut darüber, dass es gelungen ist, Zugangsbarrieren für ausländische Bewerber zu verringern und Nordrhein-Westfalen attraktiver für potenzielle Fachkräfte aus dem Ausland zu machen.

Schulministerin Dorothee Feller fügte hinzu, dass im Wettbewerb um zukünftige Fachkräfte moderne und vereinfachte Verfahren notwendig sind. Sie erklärte, dass die neue Regelung genau diesen Anforderungen gerecht wird und dabei die hohe Qualität der Ausbildung gewährleistet.

Was verändert sich für Schulen, Träger und Ausbildungsbetriebe?

Für Einrichtungen, die ausländische Bewerberinnen und Bewerber aufnehmen, bedeutet die Regelung vor allem mehr Klarheit beim Zugang. Wenn die schulische Gleichwertigkeit einfacher nachgewiesen werden kann, kann dies Bewerbungsprozesse beschleunigen und Planungssicherheit schaffen.

Gleichzeitig bleibt die Aufgabe bestehen, Bewerberinnen und Bewerber bei Sprachstand, Organisation und Einstieg in den Ausbildungsalltag zu begleiten. Die Vereinfachung beim Zugang ersetzt also keine Begleitung im weiteren Ausbildungsprozess, sondern erleichtert den Start.

Zusammengefasst ermöglicht die Neuregelung ausländischen Bewerbern den einfacheren Einstieg in die Ausbildung, indem die Anerkennung ihrer Schulabschlüsse erleichtert wird. Dies soll nicht nur den Bewerbern zu Gute kommen, sondern auch der Qualitätssicherung in den Pflege- und Gesundheitsfachberufen dienen.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Land NRW / Veröffentlicht am 08.07.2024

Welche Länder und Abschlussnachweise sind betroffen?

Die Allgemeinverfügung nennt bestimmte Herkunftsländer, für die der schulische Nachweis vereinfacht wird. Dazu gehören Algerien, Indien, Iran, Marokko, Tunesien, die Türkei und die Ukraine.

Entscheidend ist dabei nicht nur das Herkunftsland, sondern der Nachweis eines Schulabschlusses, der in seiner Wertigkeit mit einem deutschen Abschluss auf dem Niveau der Sekundarstufe I vergleichbar ist. Für alle anderen Bewerberinnen und Bewerber bleibt das Verfahren über die vorzeitige Anerkennung des Schulabschlusses bestehen.

So läuft das Verfahren zur Anerkennung des Schulabschlusses ab

Zunächst wird geprüft, ob der Bewerbungsfall unter die Allgemeinverfügung fällt. Ist das der Fall, kann die Gleichwertigkeit des Schulabschlusses ohne Einzelfallprüfung nachgewiesen werden. Liegt das Herkunftsland nicht in der Verfügung, kommt die vorzeitige Anerkennung als regulärer Weg in Betracht.

Für Bewerberinnen und Bewerber ist wichtig, die schulischen Unterlagen frühzeitig zusammenzustellen und sich rechtzeitig über die Anforderungen der jeweiligen Ausbildungsstelle zu informieren. So lässt sich vermeiden, dass die Bewerbung wegen fehlender Nachweise verzögert wird.

Welche typischen Hürden bleiben trotz vereinfachtem Zugang bestehen?

Auch wenn der Nachweis des Schulabschlusses erleichtert wird, können im Bewerbungsprozess weitere Anforderungen relevant bleiben. Dazu gehört vor allem die vollständige und rechtzeitige Vorlage der Unterlagen. Zudem kann es weiterhin notwendig sein, die formalen Anforderungen der jeweiligen Ausbildungsstelle genau zu beachten.

Wichtig ist deshalb, die neue Regelung nicht als vollständigen Wegfall aller Prüfungen zu verstehen, sondern als Vereinfachung eines zentralen Teils des Zugangsverfahrens.

FAQ zur Ausbildung in Pflege- und Gesundheitsfachberufen

Wer profitiert von der neuen Regelung?

Vor allem ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die eine Ausbildung in Pflege- und Gesundheitsfachberufen in Nordrhein-Westfalen beginnen möchten.

Ist die Anerkennung für alle Länder gleich geregelt?

Nein. Für bestimmte Länder ist die Gleichwertigkeit des Schulabschlusses ohne Einzelfallprüfung möglich. Andere Bewerberinnen und Bewerber können eine vorzeitige Anerkennung beantragen.

Was ist der wichtigste Vorteil der Neuregelung?

Der Zugang zur Ausbildung wird einfacher und bürokratische Hürden werden reduziert.

Wichtige Begriffe kurz erklärt

Allgemeinverfügung: Eine behördliche Regelung, die für einen bestimmten Personenkreis gilt und Verfahren vereinfachen kann.

Gleichwertigkeit: Die Einordnung eines ausländischen Schulabschlusses in Bezug auf ein deutsches Abschlussniveau.

Sekundarstufe I: Der Bildungsbereich, an den der geforderte Schulabschluss hier angelehnt ist.

Vorzeitige Anerkennung: Ein Verfahren, mit dem ein Schulabschluss vorab geprüft werden kann, wenn die vereinfachte Regelung nicht greift.

Woran erkennt man, ob die neue Regelung auf den eigenen Fall passt?

Die neue Regelung passt dann, wenn der Schulabschluss aus einem der in der Allgemeinverfügung genannten Länder stammt und der Nachweis für die Ausbildung in einem Pflege- oder Gesundheitsfachberuf benötigt wird.

Liegt das Herkunftsland nicht in der Verfügung, kann dennoch ein Weg über die vorzeitige Anerkennung bestehen. Für die persönliche Einschätzung ist deshalb vor allem wichtig, Herkunftsland, Schulabschluss und gewünschte Ausbildung gemeinsam zu prüfen.

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