Viele Jugendliche suchen besonders in den Sommerferien nach Ferienjobs, um sich ein eigenes Taschengeld zu verdienen. Jedoch gibt es für minderjährige Schülerinnen und Schüler bestimmte Einschränkungen bezüglich der Art von Arbeiten, die sie ausführen dürfen. Die Regelungen hierzu sind im Jugendarbeitsschutzgesetz festgelegt. Arbeitsschutzministerin Ursula Nonnemacher hebt hervor, dass es vor Beginn der Sommerferien wichtig ist, dass sich sowohl Eltern als auch Jugendliche über die erlaubten und verbotenen Tätigkeiten informieren. Ein Ferienjob kann eine wertvolle Erfahrung bieten, indem er nicht nur die Gelegenheit gibt, eigenes Geld zu verdienen, sondern auch Einblicke in zukünftige Berufsfelder ermöglicht. Dabei muss jedoch stets der Gesundheitsschutz der Jugendlichen an erster Stelle stehen.
Die Arbeit von Kindern unter 15 Jahren ist grundsätzlich untersagt. Für Kinder im Alter von 13 bis 15 Jahren ist es jedoch möglich, mit Zustimmung der Eltern leichte Tätigkeiten auszuführen. Diese dürfen täglich bis zu zwei Stunden – oder bis zu drei Stunden in landwirtschaftlichen Familienbetrieben – erfolgen, und zwar in der Zeit zwischen 8 und 18 Uhr. Beispiele für solche Tätigkeiten sind das Austragen von Zeitungen und Werbeprospekten oder das Geben von Nachhilfeunterricht.
Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren, die noch vollzeitschulpflichtig sind, dürfen während der Schulferien maximal vier Wochen im Jahr arbeiten. Ihre Arbeitszeit ist auf höchstens acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche begrenzt, wobei die Beschäftigung nur zwischen 6 und 20 Uhr erfolgen darf. Zudem müssen zwischen zwei Arbeitstagen mindestens zwölf Stunden Erholungszeit eingehalten werden. An Wochenenden dürfen sie grundsätzlich nicht arbeiten, es sei denn, es handelt sich um Ausnahmen wie Jobs in Krankenhäusern, Pflegeheimen, der Gastronomie oder der Landwirtschaft. Bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden sind mindestens 30 Minuten Pause erforderlich, bei mehr als 6 Stunden täglicher Arbeitszeit muss die Pause mindestens 60 Minuten betragen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, vor Beginn der Ferienarbeit sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler über mögliche Gesundheits- und Unfallgefahren informiert werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Tätigkeiten keine gesundheitlichen Risiken darstellen und sicher ausgeführt werden können. Die Arbeiten müssen leicht und für das Alter der Jugendlichen geeignet sein. Besonders verboten sind Tätigkeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit der Jugendlichen übersteigen, der Umgang mit gefährlichen Arbeitsgeräten sowie die Alleinarbeit ohne die Aufsicht eines erfahrenen Erwachsenen.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Land Brandeburg/ Veröffentlicht am 14.07.2024
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